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Familienangelegenheiten
Fröhliche Familie zu Hause, © Colourbox
Planen Sie in Uganda zu heiraten oder wollen Sie die Geburt Ihres Kindes registrieren lassen? Auf dieser Seite finden Sie eine Zusammenstellung von Informationen zu diesen Punkten und anderen Familienangelegenheiten.
Beurkundungen
(z.B. Vaterschaftsanerkennungen, Erbscheinsanträge)
In der Botschaft können in begrenztem Umfang auch Beurkundungen für den deutschen Rechtsbereich vorgenommen werden, wenn Sie in Uganda oder im Süd Sudan wohnhaft sind.
Termine für Beurkundungen sind nicht über das Online-Terminsystem buchbar. Bitte kontaktieren Sie die Botschaft und erläutern Sie kurz, um welche Art Rechtsgeschäft (Vaterschaftsanerkennung, Erbscheinsantrag, Ehevertrag, Testament etc.) es geht.
Bitte beachten Sie: Nicht jede gewünschte Beurkundung kann an der Botschaft vorgenommen werden. Bitte klären Sie rechtzeitig mit der Terminvereinbarung, ob Ihnen vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.
Vaterschaftsanerkennung
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Uganda haben, können Sie in der Deutschen Botschaft Kampala eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erklären. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Fall einen gewissen Deutschlandbezug aufweist. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn einer der Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Nachfolgend finden Sie Informationen zur Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung bzw. einer Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung.
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Uganda haben, können Sie in der Deutschen Botschaft Kampala eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erklären. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Fall einen gewissen Deutschlandbezug aufweist. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn einer der Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Wenn Sie die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung bzw. einer Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung wünschen, schicken Sie bitte vorab Scans der folgenden Dokumente (im PDF-Format) per E-Mail mit mde Betreff „Vaterschaftsanerkennung“ an die deutsche Botschaft in Kampala: visa@kamp.diplo.de . Wir bereiten die Beurkundung vor und melden uns mit einem Terminvorschlag.
Fallkonstellation 1 – Deutscher Vater + ugandische Mutter
- Aktuelle Ledigkeitsbescheinigung der Kindesmutter (zuständig ist URSB; hier Ledigkeitsbescheinigung)
- Aktuelle Pass-/Ausweiskopien beider Elternteile (Seiten der Personendaten)
- Geburtsurkunde beider Elternteile
- Geburtsurkunde des Kindes – Urkundenüberprüfung nötig, wenn es sich um eine ugandische Geburtsurkunde handelt
- Vollständige Angaben zum Wohnsitz und Kontaktanschriften beider Elternteile
Fallkonstellation 2 – Ugandischer Vater + deutsche Mutter
Achtung: Bei gewöhnlichem Aufenthalt einer deutschen ledigen Mutter in Uganda kann eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht nicht beurkundet werden (Art 19 Abs. 1 EGBGB).
- Aktuelle Pass-/Ausweiskopien beider Elternteile (Seiten der Personendaten)
- Geburtsurkunde des Kindes – Urkundenüberprüfung nötig, wenn es sich um eine ugandische Geburtsurkunde handelt
- Vollständige Angaben zum Wohnsitz und Kontaktanschriften beider Elternteile
Fallkonstellation 3 – Vorgeburtliche/pränatale Vaterschaftsanerkennung
- Aktuelle Schwangerschaftsbescheinigung/aktuelles ärztliches Attest über die Schwangerschaft
- Aktuelle Pass-/Ausweiskopien beider Elternteile (Seiten der Personendaten)
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Vollständige Angaben zum Wohnsitz und Kontaktanschriften beider Elternteile
- Ggf. Ledigkeitsbescheinigung – nur für ugandische Mütter erforderlich
- Nicht bei gewöhnlichem Aufenthalt der deutschen Mutter in Uganda möglich, siehe 2.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, z.B.:
- Einbürgerungsurkunde, falls ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat.
- Scheidungsurteil, falls die Kindesmutter früher bereits verheiratet war und diese Ehe durch eine Scheidung aufgelöst wurde.
- Ggf. Sterbeurkunde des Ehegatten, falls eine frühere Ehe durch den Tod aufgelöst wurde.
Für das Wirksamwerden einer Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Wenn der mutmaßliche Vater bereits seine Vaterschaft zum Kind vor einer deutschen Behörde anerkannt hat und die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Uganda hat, kann ihre Zustimmung bei der Deutschen Botschaft in Kampala erklärt werden.
Urkundenüberprüfung
Die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Uganda sind bis auf Weiteres nicht gegeben. Die ugandischen Dokumente können daher im Rahmen des Ermessens der zuständigen deutschen Behörde einer Urkundenüberprüfung auf ihre Echtheit, Rechtskonformität und inhaltliche Richtigkeit überprüft werden, wenn sie für den deutschen Rechtsbereich Verwendung finden sollen. Die deutschen Inlandsbehörden oder Auslandsvertretungen können in diesen Fällen ein Amtshilfeersuchen an die Botschaft richten.
Die Überprüfung der ugandischen Urkunden wird oft verlangt bei Anträgen auf:
- Visum zur Familienzusammenführung (Partner/in oder Kind)
- Deutsche Geburtsurkunde (Beurkundung der Geburt eines in Uganda geborenen deutschen Kindes im deutschen Geburtenregister)
- Deutsche Heiratsurkunde (Eintragung einer in Uganda geschlossenen Ehe in das deutsche Heiratsregister)
- Deutscher Reisepass (für Erstantragsteller mit einem ugandischen Elternteil und / oder geboren in Uganda)
Bitte beachten Sie, dass die Urkundenüberprüfung drei Monate oder länger in Anspruch nehmen kann. Wir bitten um Ihr Verständnis, von Fragen bezüglich des Status der Urkundenüberprüfung während der ersten drei Monate abzusehen. Wir werden den Antragsteller informieren, sofern weitere Unterlagen im Laufe des Bearbeitungsprozesses erforderlich sein sollten.
Die einzureichenden Unterlagen variieren je nach Grund der Überprüfung und sind unten aufgeführt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Botschaft keine Kopien anfertigen kann und nur vollständige Anträge entgegengenommen werden können. Jede Urkundenprüfung wird individuell bearbeitet. Daher variieren die einzureichenden Dokumente und die Botschaft behält sich vor, im Laufe des Bearbeitungsprozesses weitere Unterlagen anzufordern.
Bitte beachten Sie die Information gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Notwendigkeit der Datenübermittlung an Drittländer.
Gebühren für die Urkundenprüfung
Ugandische Dokumente ausgestellt in Kampala | 1.5 Mio UGX |
Ugandische Dokumente ausgestellt außerhalb Kampalas |
2 Mio UGX |
Die Anzahl der eingereichten Dokumente ist für die Höhe der Gebühr nicht von Bedeutung. Wenn mindestens eines der Dokumente außerhalb Kampalas ausgestellt wurde, fällt bereits die Gebühr von 2 Millionen Uganda Schilling an.
Deutsche Behörden können für die Übersendung des Ersuchens und der Urkunden den amtlichen Kurierweg nutzen. Bitte senden Sie die Unterlagen an:
Auswärtiges Amt
für Botschaft Kampala
Kurstr. 36
10117 Berlin
Privatpersonen steht der Kurierweg nicht zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen für eine Urkundenüberprüfung
Hier finden Sie die Listen mit den erforderlichen Unterlagen für eine Urkundenüberprüfung. Es wird jeweils das Original und eine Kopie benötigt.
Einzureichende Unterlagen für die Urkundenüberprüfung (1 Original + 1 Kopie):
- Ausgefüllter Fragebogen zur Urkundenüberprüfung (siehe Downloads); ggfs. inklusive Kartenskizze
- Gültiger Reisepass (Farbkopie der Personendatenseite, Seite mit Unterschrift der ausstellenden Behörde)
- Lange Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde oder Ledigkeitsbescheinigung (Ledigkeitsbescheinigung nicht älter als 6 Monate)
- Schul-, ggfs. Universitäts-, Diplomzeugnisse
- ggfs. Heiratsfotos
- ggfs. Scheidungsurkunde
- ggfs. Eidesstattliche Erklärung
Beachten Sie auch die Informationen gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Notwendigkeit der Datenübermittlung an Drittländer (siehe Downloads).
Einzureichende Unterlagen für die Urkundenüberprüfung (1 Original + 1 Kopie):
- Ausgefüllter Fragebogen zur Urkundenüberprüfung (siehe Downloads); ggfs. inklusive Kartenskizze
- Gültiger Reisepass (Farbkopie der Personendatenseite, Seite mit Unterschrift der ausstellenden Behörde)
- Lange Geburtsurkunde des Kindes
- Sorgerechtsbeschluss, ggfs: Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
- Schulzertifikate
Beachten Sie auch die Informationen gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Notwendigkeit der Datenübermittlung an Drittländer (siehe Downloads).
Einzureichende Unterlagen für die Urkundenüberprüfung (1 Original + 1 Kopie):
- Ausgefüllter Fragebogen zur Urkundenüberprüfung (siehe Downloads); ggfs. inklusive Kartenskizze
- Gültiger Reisepass (Farbkopie der Personendatenseite, Seite mit Unterschrift der ausstellenden Behörde)
- Lange Geburtsurkunde des ugandischen Elternteils
- Lange Geburtsurkunde des Kindes
Beachten Sie auch die Informationen gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Notwendigkeit der Datenübermittlung an Drittländer (siehe Downloads).
Einzureichende Unterlagen für die Urkundenüberprüfung (1 Original + 1 Kopie):
- Ausgefüllter Fragebogen zur Urkundenüberprüfung (siehe Downloads); ggfs. inklusive Kartenskizze
- Gültiger Reisepass (Farbkopie der Personendatenseite, Seite mit Unterschrift der ausstellenden Behörde)
-
Lange Geburtsurkunde des ugandischen Ehepartners
-
Ugandische Heiratsurkunde
-
Heiratsfotos
Beachten Sie auch die Informationen gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Notwendigkeit der Datenübermittlung an Drittländer (siehe Downloads).
Einzureichende Unterlagen für die Urkundenüberprüfung (1 Original + 1 Kopie):
- Ausgefüllter Fragebogen zur Urkundenüberprüfung (siehe Downloads); ggfs. inklusive Kartenskizze
- Gültiger Reisepass (Farbkopie der Personendatenseite, Seite mit Unterschrift der ausstellenden Behörde)
- Geburtsurkunde des ugandischen Elternteils
- Lange Geburtsurkunde des ugandischen Kindes
- ggf. Heiratsurkunde der Eltern
Beachten Sie auch die Informationen gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Notwendigkeit der Datenübermittlung an Drittländer (siehe Downloads).
Wir haben die hier aufgeführten Informationen mit größter Sorgfalt für Sie zusammengestellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Aktualität keine Gewähr übernehmen können.
Ehe
In diesem Abschnitt finden Sie Informationen zur Eheregistrierung in Deutschland, zur Namensführung in der Ehe und über das Ehefähigkeitszeugnis.
Es empfiehlt sich, Ihre in Uganda geschlossene Ehe auch in Deutschland registrieren zu lassen, vor allem, da bei einer Rückkehr nach Deutschland vieles mit einer deutschen Heiratsurkunde einfacher wird.
Mit Wirkung vom 01.01.2009 werden in Deutschland keine Familienbücher mehr geführt, bereits bestehende Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt. Statt dessen werden bei den Standesämtern Eheregister angelegt.
Folgende Dokumente werden zur Beantragung einer Eheregistrierung benötigt (1 Original + 1 Kopie):
- ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister (siehe Downloads)
- ggfs. Nachweis zur Namensführung in der Ehe (siehe Downloads)
- ugandische Heiratsurkunde
- Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Ehepartner (z.B. Pässe, ggfs. Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden, falls Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt)
- Geburtsurkunden beider Ehegatten
- ggfs. Scheidungsurteil, Heiratsurkunden der Vorehen, Sterbeurkunden
- wenn die Ehe nicht in Deutschland oder Uganda geschlossen wurde: Ledigkeitsbescheinigung aus dem jeweiligen Heimatland
Wichtige Informationen:
Bitte denken Sie auch daran, dass Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, zunächst durch einen in Deutschland ansässigen Übersetzer übersetzt werden müssen.
Überprüfung der Urkunden: Bitte beachten Sie, dass die Legalisation ugandischer Urkunden nicht möglich ist und deutsche Behörden deshalb in den meisten Fällen die Überprüfung der Urkunden hinsichtlich ihrer Echtheit, Rechtskonformität und inhaltlichen Richtigkeit verlangen. Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort Urkundenüberprüfung.
Namenserklärung: Sollte mit dem Antrag auf Eintragung im Eheregister auch eine Namenserklärung verbunden werden, muss der Antrag von beiden Ehepartnern unterschrieben und von der Auslandsvertretung beglaubigt werden. In diesem Fall ist die persönliche Vorsprache beider Ehegatten notwendig. Möchten Sie nur einen Eintrag im Eheregister beantragen, ist die persönliche Vorsprache eines Ehegatten ausreichend, eine öffentliche Beglaubigung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Gebühren: Die Auslandsvertretung wird Ihren Antrag dann an das in Deutschland zuständige Standesamt weiterleiten. Haben Sie weiterhin oder hatten Sie einen in Deutschland angemeldeten Wohnsitz, ist das dortige Standesamt auch für die Eintragung ins Eheregister zuständig. Anderenfalls ist das Standesamts I in Berlin zuständig.
Ist eine Beglaubigung des Antrags durch die Auslandsvertretung notwendig, wird von der Vertretung hierfür eine Gebühr in Höhe von 79,57€ zum aktuellen Wechselkurs der Botschaft Kampala in Uganda Schilling erhoben. Die Gebühren können ausschließlich in bar und nicht mit Kreditkarte bezahlt werden.
Das zuständige Standesamt erhebt weiterhin eine Gebühr für die Eintragung ins Eheregister und die Ausstellung deutscher Heiratsurkunden. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht.
Beachten Sie bitte auch die Hinweise zum Güterrecht für Eheschließungen im folgenden Abschnitt.
Neues Recht zur Bestimmung des anwendbaren Güterrechts
Am 29.01.2019 sind zwei EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO) in Kraft getreten, die regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist.
Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern machen die EuGüVO bzw. EuPartVO für Ehen bzw. Partnerschaften, die am und ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden, zur Grundlage der Frage, welches Recht sie zur Bestimmung des Güterrechts anwenden. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten werden diese Frage – wie bisher – nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen. Ebenso bestimmt sich für alle Länder, auch die genannten, das für güterrechtliche Fragen relevante Recht für Ehen und Partnerschaften, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden, nach den Regeln des nationalen IPR.
Angesichts der erhöhten Mobilität vieler Menschen und der wachsenden Zahl sowohl binationaler Ehen und Partnerschaften wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten wollen EuGüVO und EuPartVO einheitliche Regeln schaffen, welches Recht zur Bestimmung des Güterstandes Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute angeknüpft.
Zusammen mit der „Rom III-Verordnung“, die das auf Scheidungen anwendbare Recht bestimmt, tragen EuGüVO und EuPartVO weiter zur Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts in der EU bei.
Wie „Rom III“ wollen auch die EuGüVO und die EuPartVO die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Eheleute, Partner oder Partnerinnen können das ihren Güterstand regelnde Recht selbst bestimmen. Dabei können sie u.a. das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Sollten Sie für eine Eheschließung im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen, so muss dieses bei Ihrem Standesamt in Deutschland beantragt werden. Falls Sie in Uganda leben, können Sie den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses unter Downloads herunterladen und bei der Botschaft einreichen.
Bitte buchen Sie für die Beglaubigung der Unterschrift einen Konsulartermin über unser Onlinebuchungssystem. Für die Beglaubigung des Antrags wird von der Botschaft eine Gebühr in Höhe von 56,43 EUR zum aktuellen Wechselkurs der Botschaft Kampala in Uganda Schilling erhoben. Die Gebühren können ausschließlich in bar und nicht mit Kreditkarte bezahlt werden.
Ihren Antrag müssen Sie dann an das in Deutschland zuständige Standesamt weiterleiten. Haben Sie weiterhin oder hatten Sie einen in Deutschland angemeldeten Wohnsitz, ist das dortige Standesamt für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. Anderenfalls ist das Standesamts I in Berlin zuständig.
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Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung PDF / 215 KB / nicht barrierefrei / 17.03.2021
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Erklärung zur Namensführung in der Ehe (Ehegatten) PDF / 104 KB / nicht barrierefrei / 17.03.2021
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Erklärung zur Namensführung in der Ehe (einseitig) PDF / 77 KB / nicht barrierefrei / 17.03.2021
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Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses PDF / 179 KB / nicht barrierefrei / 17.03.2021
Geburt eines Kindes in Uganda
Für in Uganda geborene Kinder deutscher Staatsangehöriger empfiehlt es sich, die Geburt des Kindes in einem deutschen Geburtenregister nachtragen zu lassen. Damit einhergehend ist die Beantragung deutscher Geburtsurkunden möglich.
Für in Uganda geborene Kinder deutscher Staatsangehöriger empfiehlt es sich, die Geburt des Kindes in einem deutschen Geburtenregister nachtragen zu lassen. Für die Beurkundung der Geburt ist in aller Regel das deutsche Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich ein oder beide Elternteile ihren innerdeutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Anderenfalls ist das Standesamts I in Berlin zuständig.
Die Geburtsanzeige kann auch über die deutsche Auslandsvertretung erfolgen, die für den Wohnort des Kindes zuständig ist. Eine Frist für die Registrierung der Geburt in Deutschland besteht grundsätzlich nicht, sie sollte jedoch möglichst kurz nach Geburt des Kindes erfolgen. Sofern Mutter und Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes keinen gemeinsamen Familiennamen tragen, ist in aller Regel auch die Abgabe einer Namenserklärung erforderlich.
Folgende Dokumente werden zur Beantragung einer Geburtsanzeige benötigt (1 Original + 2 Kopie):
- ausgefüllter Antrag zur Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (siehe Downloads)
- lange Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden der Eltern
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (hier Pass/Staatsangehörigkeitsausweis)
- ggf. Pass des Kindes
- ggf. Heiratsurkunde eines Eltern
- ggf. Scheidungsurteil eines Elternteils
- ggf. Sterbeurkunde eines Elternteils
- ggf. Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Sorgerechtsbeschluss
- ggf. Namenserklärung oder Nachweis zur Namensführung (siehe Downloads)
- ggf. Staatsangehörigkeitsurkunde
Im Einzelfall können auch weitere Urkunden erforderlich sein.
Wichtige Informationen:
Bitte denken Sie auch daran, dass Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, zunächst durch einen in Deutschland ansässigen Übersetzer übersetzt werden müssen.
Überprüfung der Urkunden: Bitte beachten Sie, dass die Legalisation ugandischer Urkunden nicht möglich ist und deutsche Behörden deshalb in den meisten Fällen die Überprüfung der Urkunden hinsichtlich ihrer Echtheit, Rechtskonformität und inhaltlichen Richtigkeit verlangen. Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort Urkundenüberprüfung.
Namenserklärung: Sofern eine Namenserklärung abzugeben ist oder Sie auch gleichzeitig einen Reisepass beantragen möchten, müssen beide Elternteile gemeinsam zur Abgabe der Geburtsanzeige in die Botschaft kommen. Anderenfalls ist es ausreichend, wenn nur ein Elternteil den Termin wahrnimmt. Die Namenserklärung erfordert eine Beglaubigung der Auslandsvertretung.
Gebühren: Ist eine Beglaubigung des Antrags durch die Auslandsvertretung notwendig, wird von der Vertretung hierfür eine Gebühr in Höhe von 79,57€ zum aktuellen Wechselkurs der Botschaft Kampala in Uganda Schilling erhoben. Die Gebühren können ausschließlich in bar und nicht mit Kreditkarte bezahlt werden.
Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren (auch für die Ausstellung entsprechender Urkunden) ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und kann im Regelfall der Homepage des zuständigen Standesamtes entnommen werden. Die im Land Berlin aktuell festgelegten Gebühren können auf der Homepage des Standesamts I in Berlin unter folgendem Link eingesehen werden.
Die Gebühren werden gesondert angefordert. Bitte die Zahlungsaufforderung abwarten und keinesfalls eine Gebührenvorauszahlung leisten.
Bei der Botschaft fallen Gebühren, zahlbar in bar zum aktuellen Wechselkurs in Uganda Schilling an, für die Beglaubigung der Fotokopien der Unterlagen (24,37€ ) und gegebenenfalls für die Beglaubigung der Unterschriften an, sofern eine Namenserklärung notwendig sein sollte (79,57€)
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit beim Standesamtes I in Berlin bis zu 2 Jahren betragen kann.
Bei Geburt im Ausland erwirbt ein Kind, dessen deutsche Eltern selber nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, nicht in jedem Fall durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
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Antrag zur Beurkundung einer Auslandsgeburt PDF / 188 KB / nicht barrierefrei / 17.03.2021
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Erklärung zur Namensführung Geburt / Application Name Declaration Birth PDF / 149 KB / nicht barrierefrei / 17.03.2021
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Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes / Application Name Declaration of a child of 18 years and above PDF / 78 KB / nicht barrierefrei / 17.03.2021
Scheidung
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Auslandsscheidungen)
Eine Scheidung, die im Ausland vollzogen wurde, ist nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Der Bürgerservice beantwortet Fragen zum Thema „Ehescheidung mit Auslandsbezug“ auf der Webseite des Auswärtigen Amts.
Auch auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin finden Sie hilfreiche Informationen dazu.
Beachten Sie bitte auch die Hinweise zum Güterrecht für Eheschließungen ab dem 29.01.2019.