Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Familienangelegenheiten

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

22.01.2021 - Artikel

Planen Sie in Uganda zu heiraten oder wollen Sie die Geburt Ihres Kindes registrieren lassen? Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Zusammenstellung von Informationen zu diesen Punkten und anderen Familienangelegenheiten.

Eheregistrierung

Eintragung einer in Uganda geschlossenen Ehe in ein deutsches Eheregister

Es empfiehlt sich, ihre in Uganda geschlossene Ehe auch in Deutschland registrieren zu lassen, vor allem, da bei einer Rückkehr nach Deutschland vieles mit einer deutschen Heiratsurkunde einfacher wird.

Mit Wirkung vom 01.01.2009 werden in Deutschland keine Familienbücher mehr geführt, bereits bestehende Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt. Statt dessen werden bei den Standesämtern Eheregister angelegt.

Folgende Dokumente sind dem Antrag in Original + 1 Kopie beizufügen:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister
  • ggfs. Nachweis zur Namensführung in der Ehe (siehe Dokumente zum Download im unteren Teil der Seite) 
  • ugandische Heiratsurkunde
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Ehepartner (z.B. Pässe, ggfs. Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden, falls Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt)
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • ggfs. Scheidungsurteil, Heiratsurkunden der Vorehen, Sterbeurkunden
  • wenn die Ehe nicht in Deutschland oder Uganda geschlossen wurde: Ledigkeitsbescheinigung aus dem jeweiligen Heimatland

Sollte mit dem Antrag auf Eintragung im Eheregister auch eine Namenserklärung verbunden werden, muss der Antrag von beiden Ehepartnern unterschrieben und von der Auslandsvertretung beglaubigt werden. In diesem Fall ist die persönliche Vorsprache beider Ehegatten notwendig. Möchten Sie nur einen Eintrag im Eheregister beantragen, ist die persönliche Vorsprache eines Ehegatten ausreichend, eine öffentliche Beglaubigung ist in diesem Fall nicht notwendig.

Die Auslandsvertretung wird Ihren Antrag dann an das in Deutschland zuständige Standesamt weiterleiten. Haben Sie weiterhin oder hatten Sie einen in Deutschland angemeldeten Wohnsitz, ist das dortige Standesamt auch für die Eintragung ins Eheregister zuständig. Anderenfalls ist das Standesamts I in Berlin zuständig.

Ist eine Beglaubigung des Antrags durch die Auslandsvertretung notwendig, wird von der Vertretung hierfür eine Gebühr in Höhe von 79,57€ zum aktuellen Wechselkurs der Botschaft Kampala in Uganda Schilling erhoben. Die Gebühren können ausschließlich in bar und nicht mit Kreditkarte bezahlt werden.

Das zuständige Standesamt erhebt weiterhin eine Gebühr für die Eintragung ins Eheregister und die Ausstellung deutscher Heiratsurkunden. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht.

Beachten Sie bitte auch die Hinweise zum Güterrecht für Eheschließungen ab dem 29.01.2019.

Beurkundungen

(z.B. Vaterschaftsanerkennungen, Erbscheinsanträge)
In der Botschaft können in begrenztem Umfang auch Beurkundungen für den deutschen Rechtsbereich vorgenommen werden, wenn Sie in Uganda oder im Süd Sudan wohnhaft sind.
Termine für Beurkundungen sind nicht über das Online-Terminsystem buchbar. Bitte kontaktieren Sie die Botschaft und erläutern Sie kurz, um welche Art Rechtsgeschäft (Vaterschaftsanerkennung, Erbscheinsantrag, Ehevertrag, Testament etc.) es geht.

Bitte beachten Sie: Nicht jede gewünschte Beurkundung kann an der Botschaft vorgenommen werden.  Bitte klären Sie rechtzeitig mit der Terminvereinbarung, ob Ihnen vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.

Ehefähigkeitszeugnis

Sollten Sie für eine Eheschließung im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen, so muss dieses bei Ihrem Standesamt in Deutschland beantragt werden. Falls Sie in Uganda leben, können Sie den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses hier herunterladen und bei der Botschaft einreichen.

Bitte buchen Sie für die Beglaubigung der Unterschrift einen Konsulartermin über unser Onlinebuchungssystem. Für die Beglaubigung des Antrags wird von der Botschaft eine Gebühr in Höhe von 79,57€ zum aktuellen Wechselkurs der Botschaft Kampala in Uganda Schilling erhoben. Die Gebühren können ausschließlich in bar und nicht mit Kreditkarte bezahlt werden.

Die Auslandsvertretung wird Ihren Antrag dann an das in Deutschland zuständige Standesamt weiterleiten. Haben Sie weiterhin oder hatten Sie einen in Deutschland angemeldeten Wohnsitz, ist das dortige Standesamt für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. Anderenfalls ist das Standesamts I in Berlin zuständig. 

Geburtsanzeige

Beurkundung der Geburt eines in Uganda geborenen deutschen Kindes in einem deutschen Geburtenregister

Im Interesse in Uganda geborener Kinder deutscher Staatsangehöriger empfiehlt es sich, die Geburt des Kindes in einem deutschen Geburtenregister nachtragen zu lassen. Für die Beurkundung der Geburt ist in aller Regel das deutsche Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich ein oder beide Elternteile ihren innerdeutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Anderenfalls ist das Standesamts I in Berlin zuständig.

Die Geburtsanzeige kann auch über die deutsche Auslandsvertretung erfolgen, die für den Wohnort des Kindes zuständig ist. Eine Frist für die Registrierung der Geburt in Deutschland besteht grundsätzlich nicht, sie sollte jedoch möglichst kurz nach Geburt des Kindes erfolgen. Sofern Mutter und Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes keinen gemeinsamen Familiennamen tragen, ist in aller Regel auch die Abgabe einer Namenserklärung erforderlich.

WICHTIGER HINWEIS: Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder

Bei Geburt im Ausland erwirbt ein Kind, dessen deutsche Eltern selber nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, nicht in jedem Fall durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Sofern eine Namenserklärung abzugeben ist oder Sie auch gleichzeitig einen Reisepass bzw. einen Kinderreisepass beantragen möchten, müssen beide Elternteile gemeinsam zur Abgabe der Geburtsanzeige in die Botschaft kommen. Anderenfalls ist es ausreichend, wenn nur ein Elternteil den Termin wahrnimmt. Die Namenserklärung erfordert eine Beglaubigung der Auslandsvertretung.

Bitte füllen Sie den anhängenden Vordruck für eine Geburtsanzeige vollständig aus und bringen die folgenden Unterlagen im Original sowie in zwei einfachen Fotokopien mit:

  • ausgefüllter Antrag zur Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
  • lange Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (hier Pass/Staatsangehörigkeitsausweis)
  • ggf. Pass des Kindes
  • ggf. Heiratsurkunde eines Eltern
  • ggf. Scheidungsurteil eines Elternteils
  • ggf. Sterbeurkunde eines Elternteils
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Sorgerechtsbeschluss
  • ggf. Namenserklärung oder Nachweis zur Namensführung (siehe Dokumente zum Download im unteren Teil der Seite) 
  • ggf. Staatsangehörigkeitsurkunde

Im Einzelfall können auch weitere Urkunden erforderlich sein.

Ist eine Beglaubigung des Antrags durch die Auslandsvertretung notwendig, wird von der Vertretung hierfür eine Gebühr in Höhe von 79,57€ zum aktuellen Wechselkurs der Botschaft Kampala in Uganda Schilling erhoben. Die Gebühren können ausschließlich in bar und nicht mit Kreditkarte bezahlt werden.

Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt und die Ausstellung beantragter Geburtsurkunden werden je nach Bundesland festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Das Standesamt I in Berlin wird voraussichtlich folgende Gebühren erheben:

Für die Beantragung der Eintragung im standesamtlichen Register fallen Gebühren bei dem zuständigen deutschen Standesamt an, die nicht bei der deutschen Auslandsvertretung entrichtet werden können. Die Gebühr für die Beantragung der Eintragung im standesamtlichen Register ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten.

Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren (auch für die Ausstellung entsprechender Urkunden) ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und kann im Regelfall der Homepage des zuständigen Standesamtes entnommen werden. Die im Land Berlin aktuell festgelegten Gebühren können auf der Homepage des Standesamts I in Berlin unter folgendem Link eingesehen werden.

Die Gebühren werden gesondert angefordert. Bitte die Zahlungsaufforderung abwarten und keinesfalls eine Gebührenvorauszahlung leisten.

Bei der Botschaft fallen Gebühren, zahlbar in bar zum aktuellen Wechselkurs in Uganda Schilling an, für die Beglaubigung der Fotokopien der Unterlagen (24,37€ ) und gegebenenfalls für die Beglaubigung der Unterschriften an, sofern eine Namenserklärung notwendig sein sollte (79,57€)

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit beim Standesamtes I in Berlin bis zu 2 Jahren betragen kann.

Urkundenüberprüfung

Die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Uganda sind bis auf Weiteres nicht gegeben. Die ugandischen Dokumente müssen daher in der Regel im Rahmen einer Urkundenüberprüfung auf ihre Echtheit, Rechtskonformität und inhaltlichen Richtigkeit überprüft werden, wenn sie für den deutschen Rechtsbereich Verwendung finden sollen. Hier finden Sie das Merkblatt sowie den Fragebogen zur Urkundenüberprüfung.

Die Überprüfung der ugandischen Urkunden wird regelmäßig verlangt bei Anträgen auf:

  • Visum zur Familienzusammenführung (Partner/Kind)
  • Deutsche Geburtsurkunde (Beurkundung der Geburt eines in Uganda geborenen deutschen Kindes im deutschen Geburtenregister)
  • Deutsche Heiratsurkunde (Eintragung einer in Uganda geschlossenen Ehe in das deutsche Heiratsregister)
  • Deutscher Reisepass (für Erstantragsteller mit einem ugandischen Elternteil und / oder geboren in Uganda)

Bitte beachten Sie, dass die Urkundenüberprüfung drei Monate oder länger in Anspruch nehmen kann. Wir bitten um Ihr Verständnis, von Fragen bezüglich des Status der Urkundenüberprüfung während der ersten drei Monate abzusehen. Wir werden den Antragsteller informieren, sofern weitere Unterlagen im Laufe des Bearbeitungsprozesses erforderlich sein sollten.

Die einzureichenden Unterlagen variieren je nach Grund der Überprüfung und sind unten aufgeführt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Botschaft keine Kopien anfertigen kann und nur vollständige Anträge entgegengenommen werden können. Jede Urkundenprüfung wird individuell bearbeitet. Daher variieren die einzureichenden Dokumente und die Botschaft behält sich vor, im Laufe des Bearbeitungsprozesses weitere Unterlagen anzufordern.

Gebühren für die Urkundenprüfung

Ugandische Dokumente ausgestellt in Kampala
1.5 Mio UGX
Ugandische Dokumente ausgestellt außerhalb Kampalas

2 Mio UGX

Die Anzahl der eingereichten Dokumente ist für die Höhe der Gebühr nicht von Bedeutung. Wenn mindestens eines der Dokumente außerhalb Kampalas ausgestellt wurde, fällt bereits die Gebühr von 2 Millionen Uganda Schilling an

Einzureichende Unterlagen für die Urkundenüberprüfung (Original + 1 Kopie) für folgende Angelegenheiten:

Zusammenführung mit Ehegatten

Familienzusammenführung mit einem Kind

Deutsche Geburtsurkunde

Deutsche Heiratsurkunde

Deutscher Reisepass

Scheidung

Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Auslandsscheidungen)

Eine Scheidung, die im Ausland vollzogen wurde, ist nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Der Bürgerservice beantwortet Fragen zum Thema „Ehescheidung mit Auslandsbezug“ auf der Webseite des Auswärtigen Amts.

Auch auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin  finden Sie hilfreiche Informationen dazu.

Beachten Sie bitte auch die Hinweise zum Güterrecht für Eheschließungen ab dem 29.01.2019.

Servicespektrum Konsularhilfe

Haben Sie weitere Fragen, die Ihnen auf den Seiten unserer Auslandsvertretung nicht beantwortet werden konnten?

Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie ein umfassendes Informationsangebot mit aktuellen, allgemein gültigen Informationen zum Rechts- und Konsularbereich.


Merkblätter, Anträge und weitere Dokumente zum Download

Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung / einer Zustimmungserklärung – Anforderungen

nach oben