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Änderungen zum Erbrecht

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

01.12.2017 - Artikel

Ab dem 17. August 2015 regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) das auf Erbfälle mit Auslandsbezug anwendbare Recht, das alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland betreffen wird.

Ab dem 17. August 2015 regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) das auf Erbfälle mit Auslandsbezug anwendbare Recht. Alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind von der Regelung betroffen.

Zur Ermittlung des anwendbaren Erbrechts ist ab diesem Datum auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes abzustellen. Die bisherige Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers (Verstorbenen) ist dann nicht mehr anzuwenden. Dies ist eine erhebliche Veränderung zum bisherigen Recht.
Bisher unterlag nach deutschem Recht die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser/Verstorbene Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.


Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Beispiel in Uganda haben und für ihren Todesfall festlegen wollen, dass trotzdem deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, müssen künftig eine entsprechende Wahl des deutschen (Erb-) Rechts treffen.

Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die bereits ein Testament errichtet haben, sollten ihre letztwillige Verfügung prüfen und gegebenenfalls um eine Rechtswahl des deutschen Rechts als Recht der Staatsangehörigkeit ergänzen. Besonderheiten gelten für die Rechtswahl in Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten. Dies gilt insbesondere, wenn die Vertragspartner bzw. Ehe-/Lebenspartner verschiedenen Staatsangehörigkeiten angehören.

Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.
Überlegen Sie zum Beispiel, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.
Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig ist.

Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!
Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie sich fragen, wie Sie am besten eine Nachlassregelung erreichen, die Ihren Wünschen entspricht; wenn Sie unsicher sind, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten! Es ist – schon aus Haftungsgründen – nicht die Aufgabe der Auslandsvertretungen, hinsichtlich der Abfassung von Testamenten oder Erbverträgen zu beraten.

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